Ratsanträge

Anfrage im Rat: Rechtliche Möglichkeiten bei extremistischen Kundgebungen und Demonstrationen auf Wuppertaler Stadtgebiet

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

Demonstrationen und Kundgebungen extremistischer Parteien und Organisationen stoßen in unserer Stadt zunehmend auf Kritik und Unverständnis. Den Instrumentarien, eine solche öffentliche Bekundung extremistischer Ansichten zu beschränken oder ganz zu verbieten, sind in unserer demokratischen Rechtsordnung enge Grenzen gesetzt. Es stellt sich aber die Frage, ob es so ohne weiteres hingenommen werden muss, wenn Demonstrationen und Kundgebungen an Orten stattfinden, die als Gedenkstätte oder auch durch ihre Namensgebung z.B. an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung durch die Nationalsozialisten erinnern, und damit nicht zuletzt eine Beeinträchtigung der Würde der Opfer verbunden ist. Mit dieser Form der Provokation geht vielfach einher auch ein zu erwartender Verstoß gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (u.a. § 130 StGB Volksverhetzung, § 185 StGB Beleidigung, § 189 StGB Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener).
Vor diesem Hintergrund bitten wir die Verwaltung zur Sitzung des Rates am 30. September 2013 um die Beantwortung der nachfolgenden Fragen:

1. Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, Demonstrationen und Kundgebungen radikaler Parteien und Organisationen zu verbieten, die über die reine Meinungsbekundung hinaus erkennbar und offensichtlich auf eine gezielte Provokation hinauslaufen?
Hierzu zählen vor allem Demonstrationen und Kundgebungen im Bereich religiöser Einrichtungen wie Kirchen, Moscheen und Synagogen oder sogar Friedhöfen. Darüber hinaus ist zu denken an Mahn- und Gedenkstätten (z.B. das Mahnmal für die Opfer des Nationalsozialismus im Deweerthschen Garten, das Mahnmal an der Kemna) sowie Plätze und Straßen, die nicht zuletzt aufgrund ihrer Namensgebung einen besonderen historischen Bezug aufweisen (z.B. der Geschwister-Scholl-Platz in der Barmer Innenstadt).

2. Gibt es außerhalb der Instrumentarien des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts sowie der Bestimmungen des Versammlungsgesetzes Möglichkeiten, etwa durch eine kommunale Satzung eine Art Ortsrecht zu schaffen, das politische Aktionen und gezielte Provokationen radikaler Parteien an diesen besonders definierten Stellen unserer Stadt untersagt?

Mit freundlichem Gruß

Michael Müller
Fraktionsvorsitzender







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