Ratsanträge

Kleinkläranlagen – Möglichkeiten zur Neuregelung - Anfrage der CDU-Fraktion


Sehr geehrter Herr Christenn,

wir bitten die Verwaltung vor dem Hintergrund des Themenkomplexes „Kleinkläranlagen“ zur
nächsten Sitzung des Umweltausschusses um die Beantwortung folgender Fragen:
- Wie ist die bisherige Vorgehensweise bezüglich Kleinkläranlagen, wie viele Anlagen
existieren noch, wie viele wurden in den letzten Jahren seit 2015 (je Jahr) stillgelegt/für
den Weiterbetrieb umgebaut, bei wie vielen Anlagen ist davon auszugehen, dass sie
weiterhin/dauerhaft eine Betriebsgenehmigung haben werden?
Wie viele Betreiber haben ihre Anlagen freiwillig umgebaut und bei wie vielen erfolgte
eine Klage (mit welchem Ausgang)?
- Welche rechtlichen Voraussetzungen müssten für den (Weiter-)Betrieb von
Kleinkläranlagen gegeben sein, welche Regelungen müssten angepasst werden, wenn
man dieses wollte? Wie gehen andere Städte mit dieser Frage um, zum Beispiel
Solingen und Remscheid?
- Wäre eine Außenbereichssatzung das einzige Instrument oder gibt es andere
Möglichkeiten, bezüglich Weiterbetrieb und ggf. Neugenehmigung, wenn dieses
(politisch) gewollt ist?
- Wird der Erlass des Landes NRW „Kleinkläranlagen als Dauerlösung für die
Abwasserbeseitigung für Grundstücke außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile“,
RdErl. D. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – IV B 6 – 013
004261 – v. 06.12.1994 bei der aktuellen Vorgehensweise der Stadt Wuppertal
vollumfänglich angewandt?
- Welche Kosten entstehen der Stadtentwässerung bei einer typischen KKA
(Schlammabfuhr) gegenüber dem „rollenden Kanal“?
Bitte eine Gegenüberstellung pro Jahr.
- Welche konkreten Auswirkungen auf den Gebührenhaushalt (im Sinne etwaiger
Mindereinnahmen durch nicht mehr an den „rollenden Kanal“ angeschlossene
Grundstücke einerseits, Ersparnis im Netz- und Klärbetrieb durch verminderte
Wassermengen andererseits) sind zu erwarten?
- Bei wie vielen Objekten erwartet die Stadt Wuppertal, dass ein Weiterbetrieb
bestehender KKA oder gar ein Neuantrag (wenn dieses ermöglicht wäre) in Frage käme?
Gibt es Vergleichswerte und Statistiken aus anderen Gemeinden?
- Das Argument, KKA seien schlechter zu kontrollieren und/oder würden niedrigere
Wasserqualität im Ablauf haben, wird manchmal angeführt. Inwieweit bestehen
Möglichkeiten, die Eigen- und Fremdkontrolle dieser Anlagen auszuweiten, und inwieweit
könnten Betreiber dazu verpflichtet werden? (Organisatorisch-Technische und rechtliche
Frage)

Begründung:
Die Bewerbung zur Schwammstadt (VO/1043/21/1-Neuf.) ist in der Sitzung des Rates am
07.09.21 mit großer Mehrheit beschlossen worden. Ein Aspekt einer Schwammstadt ist, dass
überschüssiges Wasser in vielen Bereichen des Stadtgebietes oberirdisch versickern soll.
Dieses Prinzip ist bei Kleinkläranlagen gegeben. Hier versickert das bis zu 100 % geklärte
Abwasser über das eigene Grundstück im Außenbereich. Derzeit werden in Wuppertal im
Außenbereich sowohl Gruben (Rollender Kanal), als auch Kleinkläranlagen betrieben.
Sowohl den Rollenden Kanal (Grube) als auch Kleinkläranlagen könnten gleichberechtigte
Entwässerungssysteme für die Abwässer der Haushalte im Außenbereich sein, in den Fällen, wo
die Grundstücke nicht an das Abwasserkanalsystem angeschlossen werden können (s. hierzu
„Kleinkläranlagen als Dauerlösung für die Abwasserbeseitigung für Grundstücke außerhalb im
Zusammenhang bebauter Ortsteile“, RdErl. D. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und
Landwirtschaft – IV B 6 – 013 004261 – v. 06.12.1994)
Verschiedene Kleinkläranlagen werden noch betrieben, jedoch veranlasst die Stadt nach
aktueller Rechtslage in der bisherigen Praxis die Betreiber häufig zum Umbau derselben in
Sammelgruben. Eine Verlängerung der Genehmigung für Kleinkläranlagen wird durch die
Stadtverwaltung oftmals mit Hinweis auf den Anschlusszwang an den Rollenden Kanal
verweigert. Gruben müssen im Normalfall alle 30 Tage abgepumpt und mit großen LKWs
teilweise über lange Strecken zu den Kläranlagen gefahren werden. Kleinkläranlagen müssen im
Gegensatz dazu nur einmal im Jahr, neuere Systeme sogar alle zwei bis drei Jahre, abgefahren
werden. Hier wird nur der durch die Bakterien aufgearbeitete Schlamm abgefahren.
Kleinkläranlagen unterstehen einer dauerhaften Wartung und Prüfung.
Bisher verweist die Wuppertaler Stadtverwaltung bei Genehmigungsverfahren auf das
Landeswassergesetz und entzieht vielen bestehenden Anlagen die Betriebserlaubnis. Wir
möchten deshalb von der Verwaltung wissen, ob auch eine andere rechtliche Handhabung
möglich ist und ob z.B. im Rahmen einer Außenbereichssatzung die Stadt Wuppertal für
Grundstücke im Außenbereich die Entscheidungsfreiheit zwischen Rollendem Kanal und
Kleinkläranlagen als gleichberechtigte Entwässerungssysteme ermöglichen könnte.
Die Konsequenzen (technisch, ökologisch und monetär/haushaltstechnisch) einer möglichen
Änderung der Regelungen sind bisher weder bekannt noch transparent, deshalb bitten wir die
Verwaltung, als Entscheidungsgrundlage uns entsprechende Fakten und Zahlen zu liefern, und
letztlich auch die bisherige Vorgehensweise zu begründen. Diese Informationen sollten durch
diese Anfrage bis zum Herbst 2022 zur Verfügung gestellt werden,
damit dann inhaltlich beraten und gegebenenfalls entschieden werden kann.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Hahnel-Müller
Sprecher im Ausschuss


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